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. Erklärung der Menschenrechte


Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.

Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Artikel 3
Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person

Artikel 4
Keine Sklaverei oder Leibeigenschaft

Artikel 5
Keine Folter

Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbeistand.

Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10
Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11
Das Recht, als unschuldig zu gelten, solange eine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren nachgewiesen ist.

Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr ausgesetzt werden.

Artikel 13
Das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.

Artikel 14
Das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen.

Artikel 15
Das Recht auf eine Staatsangehörigkeit

Artikel 16
Das Recht zu heiraten und eine Familie zu gründen. Gleiche Rechte für Frauen und Männer bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflösung.

Artikel 17
Das Recht auf Eigentum

Artikel 18
Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Artikel 19
Meinungsfreiheit und Recht auf freie Meinungsäußerung.
Das Recht, ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20
Versammlungsfreiheit und die Freiheit, sich zu Vereinigungen zusammenzuschließen.

Artikel 21
Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines Landes mitzuwirken.

Artikel 22
Das Recht auf soziale Sicherheit und auf Ausübung seiner wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte.

Artikel 23
Das Recht auf Arbeit, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen, auf Schutz vor Arbeitslosigkeit, auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit sowie das Recht, Gewerkschaften zu bilden und ihnen beizutreten.

Artikel 24
Das Recht auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25
Das Recht auf einen adequaten Lebensstandard für sich selbst und seine Familie, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und soziale Leistungen.

Artikel 26
Recht auf Bildung.

Artikel 27
Das Recht, am kulturellen Leben teilzunehmen und Schutz der geistigen Urheberrechte.

Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29
Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft zum Wohle einer demokratischen Gesellschaft.

Artikel 30
Unterdrückung im Namen dieser Menschenrechte darf nicht hingenommen werden.


Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte. UNO-Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948. Gekürzte Version H.N.
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